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Versicherung bei Unternehmensgründung

Markus Lehmann
Versicherungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis, Senior Consultant | Balrisk Versicherungsbroker AG
  • 08.03.2022
  • 7 min
Wer ein neues Unternehmen gründet, sollte die Bedeutung von Versicherungen nicht unterschätzen. Insbesondere für die Sozialversicherungen ist die Unternehmensform von entscheidender Bedeutung.

In der euphorischen Phase der Unternehmensgründung denken Selbständige, die jüngst ein Startup gegründet haben, selten an Versicherungen. Doch gerade Jungunternehmer sollten in puncto Versicherungen Vorsicht walten lassen, denn auch in der Gründungsphase jedes Unternehmens sollten diverse Versicherungen abgeschlossen werden. In der Regel sind kleine und mittlere Unternehmen nur ungenügend versichert. Versicherungen können im Ernstfall für Schäden, die unverschuldet eintreten, die Kosten übernehmen und die Firma gegebenenfalls vor einem Konkurs bewahren – denn bei Erwerbsunfähigkeit oder einem Betriebsunfall ist die eigene Existenz schnell bedroht.

 

Freiwillige und obligatorische Sozialversicherungen

Insbesondere Sozialversicherungen sind bei Inhabern von Einzelfirmen oder Kollektivgesellschaften bereits bei der Unternehmensgründung ein wichtiges Thema. Abhängig von der gewählten Rechtsform fallen gewisse Versicherungen für Unternehmer freiwillig oder obligatorisch aus. Folgende Sozialversicherungen sind hierbei hervorzuheben: AHV/IV/EO, Familienzulagen, Berufsunfall (UVG), Nichtberufsunfall (NBU) oder Arbeitslosenversicherung (ALV) für den Unternehmer sowie für die allfälligen Mitarbeitenden und die berufliche Vorsorge.

 

Inhaber von Personengesellschaften gelten als selbständigerwerbend

Die Vorteile bei Personengesellschaften sind offensichtlich: Einzelfirmen oder Kollektivgesellschaften sind einfach zu grĂĽnden und verlangen zumal wenig Startkapital. Was gilt aber bei den Sozialversicherungen? Bei einer entsprechenden Einstufung der AHV als Personengesellschaft gilt Folgendes.

Obligatorisch:

  • AHV/IV/EO
  • Familienzulagen (FZ)

Freiwillig:

  • Pensionskasse (2. Säule)
  • Berufsunfall (UVG)
  • Nichtberufsunfall (NBU)
  • Krankentaggeld (KTG)
  • Gebundene Vorsorge (3. Säule)

 

Nicht vorgesehen:

  • Arbeitslosenversicherung (ALV)

 

Besonders wichtig bei Personengesellschaften: Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind selbst für die Gestaltung ihrer Altersvorsorge verantwortlich. Selbständigerwerbende können bis zu 20% des jährlichen Einkommens bzw. bis maximal 34416 Franken in die 3. Säule einzahlen. Selbständigerwerbende, die beabsichtigen, weiterhin in eine Pensionskasse einzuzahlen, können sich alternativ der Pensionskasse eines Berufsverbands oder der Auffangeinrichtung BVG (www.aeis.ch) anschliessen.

 

Kapitalgesellschaft: Inhaberin und Angestellte zugleich

Grundsätzlich werden Inhaber von Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften im Rahmen der Sozialversicherungen als Selbständigerwerbende eingestuft. Anders sieht es bei Aktiengesellschaften oder GmbH (Kapitalgesellschaften) aus. Dort fungieren Inhaber als Unternehmer und gleichzeitig als ihre eigenen Angestellten. Aus Sicht der Sozialversicherungen gelten sie deshalb als Unselbständigerwerbende. In diesem Fall sind die meisten Versicherungen obligatorisch.

  • AHV/IV/EO (1. Säule)
  • Familienzulagen (FZ)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Pensionskasse – ab einem Jahreserwerb von 21510 Franken
  • Berufsunfall (UVG)
  • Nichtberufsunfall (NBU) – ab acht Stunden durchschnittlicher Arbeitstätigkeit fĂĽr den Arbeitgeber pro Woche
  • Krankentaggeld (wenn durch Gesamtarbeitsvertrag vorgeschrieben)

 

Ausgleichskasse entscheidet ĂĽber Status

Welche Erwerbstätigkeit gilt nun als selbständig und welche als unselbständig? Wer im Sinne der AHV als selbständig oder unselbständig eingestuft wird, liegt in der Kompetenz der jeweiligen Ausgleichskasse, die gemäss den aktuellen Gesetzesbestimmungen die Kriterien definiert. Gemäss aktueller Praxis des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) werden Selbständigerwerbende folgendermassen definiert:

  • Wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt.
  • Selbständigerwerbende treten nach aussen mit eigenem Firmennamen auf. Sie verfĂĽgen ĂĽber eine eigene Infrastruktur und stellen in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen unter Umständen die Mehrwertsteuer ab.
  • Sie tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Sie entscheiden selbst, wie sie sich organisieren, wie sie arbeiten und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben.
  • Zudem sind Selbständigerwerbende in der Regel fĂĽr mehrere Auftraggeber tätig.

 

Die zu leistenden Beiträge sind bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit klar geregelt: Die AHV-Beiträge (je 5.3%) sind paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu begleichen, werden mit den Beiträgen an die IV und EO erhoben und betragen zusammen unabhängig von der Lohnsumme 10.6%.

 

GrĂĽndungsfinanzierung aus Vorsorgekapital?

Die Unterscheidung zwischen Selbständig- und Unselbständigerwerbenden ist ebenfalls bei der Finanzierung des Unternehmens entscheidend. Möchte man nämlich Vorsorgekapital (BVG) beziehen, um die Tätigkeit als Selbständigerwerbender aufzunehmen, müsste man in der Regel eine schriftliche Validierung bei der zuständigen Ausgleichskasse vornehmen, die den Status als Selbständigerwerbender bestätigt. Erst danach wird die Pensionskasse miteinbezogen. Wenn man jedoch eine AG oder eine GmbH gründet (in diesem Fall also eine juristische Person), gilt man nicht als selbständigerwerbend und kann kein Vorsorgekapital beziehen.

 

Berufliche Vorsorge: gĂĽnstig oder grosszĂĽgig?

Rund um den Anschluss des Unternehmens an eine Vorsorgeeinrichtung muss man sich verschiedene Fragen stellen und man muss sich im Klaren sein, in welcher Phase sich das Unternehmen befindet. Ein Jungunternehmer mit begrenzten finanziellen Mitteln ist wahrscheinlich darauf aus, seine berufliche Vorsorge möglichst kostengünstig zu gestalten und die Beiträge tief zu halten. Ein etabliertes Unternehmen möchte wahrscheinlich seinen Mitarbeitenden eine bessere Absicherung bieten und mit guten finanziellen Bedingungen als attraktiver Arbeitgeber in Erscheinung treten. Oder man möchte vielleicht für die Kadermitarbeitenden eine differenzierte BVG-Lösung mit entsprechendem Finanzplan abschliessen.

 

Unabhängig von diesen fundamentalen Fragen ist man als Arbeitgeber gemäss BVG verpflichtet, alle AHV-pflichtigen Mitarbeitenden, die im Jahr mehr als 21510 Franken verdienen (Eintrittsschwelle), für das Alter und gegen die Risiken Tod und Invalidität in einer Pensionskasse oder Sammelstiftung abzusichern.

 

Auch hier ist die Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft fundamental. Gründet man eine Einzelfirma mit einem oder zwei Mitarbeitenden, sind für den Unternehmer die Beiträge in der 2. Säule nicht obligatorisch.

 

Anders sieht die Situation bei einer Kapitalgesellschaft aus. Wie bei den Sozialversicherungen gilt der Unternehmer bei Aktiengesellschaft und GmbH als Angestellte bzw. Angestellter der eigenen Firma und muss obligatorisch über die 2. Säule vorsorgen.

 

Generell lohnt sich bei einem Anschluss ein Vergleich der wichtigsten Kennzahlen. Wie ist der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung? Wie hat sich die Performance der Kasse in den letzten drei bis fĂĽnf Jahren entwickelt und welche Reserven weist sie aus? Eine GegenĂĽberstellung der wichtigsten Zahlen ist ein geeignetes Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung.

 

Versicherungsbroker helfen, geeignete Anbieter zu finden

In der Regel wird die Gründung eines Unternehmens in seiner Komplexität unterschätzt. Dabei kommt oft das Thema Versicherungen leider viel zu kurz. Daher verwundert es nicht, dass die Mehrheit der hiesigen KMU insbesondere in der beruflichen Vorsorge auf die Dienste eines Versicherungsbrokers zurückgreifen.

 

Er übernimmt die Entwicklung, Beratung sowie die laufende Betreuung für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer. Sucht ein KMU einen Anschluss an einen Anbieter, erstellt der unabhängige Broker auf Basis einer eingehenden Besprechung der Kundenbedürfnisse ein Benchmarking des Leistungskonzepts und ermittelt so die optimale Vorsorgelösung. Schliesslich evaluiert er die für diesen Kunden infrage kommenden Anbieter.

 

Seine Beratung kommt insbesondere bei der nach wie vor freiwilligen Krankentaggeldversicherung (KTG) zum Tragen. Sofern kein GAV (Gesamtarbeitsvertrag) vorliegt, der fĂĽr gewisse Branchen obligatorisch ist und eine KTG-Pflicht vorschreibt, ist die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht fĂĽr Arbeitnehmer zu beachten.

 

Dieser Artikel ist als Erstpublikation in der Fachzeitschrift Penso in der Serie «Sozialversicherungen im Leben eines KMU», Ausgabe 02/2022 erschienen.

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