Griffigere Gesetze zugunsten der Pflegeberufe

In der Pflege sollen die Arbeitsbedingungen verbessert und die berufliche Weiterentwicklung gefördert werden. FH SCHWEIZ begrüsst grundsätzlich diese Stossrichtungen, fordert allerdings eine konkretere Formulierung und eine möglichst hohe Durchlässigkeit.

Ausgangslage

2021 wurde die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» vom Schweizer Volk klar angenommen. Diese hatte gefordert, dass Bund und Kantone für eine allen zugängliche Pflege von hoher Qualität sorgen. Damit soll sichergestellt werden, dass genügend diplomiertes Pflegepersonal zur Verfügung steht. Pflegepersonen sollen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden. Der Bund soll zudem die Arbeitsbedingungen verbindlich regeln. Aufgrund dessen hatte der Bund beschlossen die Umsetzung der Pflegeinitiative in zwei Etappen vorzunehmen.

Ausbildungsoffensive

Die erste Etappe ist eine dreiteilige «Ausbildungsoffensive». Spitäler, Pflegeheime und Spitexorganisationen, die in der praktischen Ausbildung diplomierter Pflegefachkräfte mitarbeiten, werden finanziell unterstützt. Personen, die eine Pflegeausbildung an einer Fachhochschule oder höheren Fachschule absolvieren, werden bei Bedarf finanziell unterstützt. Ausserdem erhalten Fachhochschulen und höhere Fachschulen Zuschüsse, um die Zahl der Ausbildungsplätze zu erhöhen. Damit soll der Mangel an Pflegepersonal begegnen werden. Das entsprechende Gesetz trat am 1. Juli 2024 in Kraft.

Bessere Arbeitsbedingungen & berufliche Weiterentwicklung

Mit der zweiten Etappe sollen die Arbeitsbedingungen und die Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Bereich der Pflege verbessert werden, damit die Berufsverweildauer erhöht und die Ergebnisse der Ausbildungsoffensive der ersten Etappe gesichert werden können. Zu diesem Zweck hat der Bund die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes über anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) sowie die Revision des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) vorgeschlagen. Bezüglich der Möglichkeit, von den Vorgaben im Gesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen abzuweichen, stellt der Bundesrat zur Auswahl nur zugunsten oder auch zuungunsten der Arbeitnehmenden abweichen zu können. Bezüglich der Zulassung zur Berufsausübung Pflegeexpert:in APN steht zur Auswahl, dass entweder nur FH- und Uni-Master oder auch eine Zulassung mit HF-Abschluss möglich ist.

Haltung FH SCHWEIZ

Zwischen Mai und August 2024 hat der Bund eine Vernehmlassung zur zweiten Etappe durchgeführt. Auch FH SCHWEIZ hat sich mit einer Stellungnahme beteiligt:

Fachhochschulen (FH) bilden auf Bachelor- und Masterstufe Fachkräfte im Fachbereich der Pflege aus. FHs sind damit mitverantwortlich den Pflege-Nachwuchs sicherzustellen. Absolvent:innen von Fachhochschulen im Bereich der Pflege sollen deshalb nach ihrem Abschluss die Arbeitsbedingungen vorfinden, welche sie im Berufsfeld langfristig halten. FH SCHWEIZ begrüsst daher grundsätzlich das neue Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP). Wir empfehlen jedoch, BGAP Art. 1 b noch weiter zu konkretisieren. So muss gerade auch Teilzeitarbeit möglich sein. Zudem sollen die Massnahmen eine längere Verweildauer im Beruf «gewährleisten» und nicht nur «ermöglichen». FH SCHWEIZ kann sich deshalb beide Varianten zum BGAP vorstellen.

FH SCHWEIZ begrüsst die Einführung des Berufs «Pflegeexpert:in Advanced Practice Nurse» APN im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG). An Fachhochschulen werden bereits heute Masterstudiengänge in Pflege mit der entsprechenden Vertiefung angeboten. Wir begrüssen, dass bei beiden Varianten zum GesBG die Masterabschlüsse in Advanced Practice Nursing auf Stufe FH für den Erwerb einer Berufsausübungsbewilligung Pflegeexpert:in APN berechtigen. Die Qualität der Aus- und Weiterbildungen auf FH-Stufe ist sehr hoch. FH SCHWEIZ setzt sich aber genauso ein für eine grösstmögliche Durchlässigkeit im Schweizer Bildungssystem. Daher muss auch der Zugang für Pflegefachpersonen HF gewährleistet und einfach ausgestaltet sein. Die Anforderungen an die Ausbildung und die Fähigkeiten am Ende der Ausbildung müssen vergleichbar sein. FH SCHWEIZ kann sich deshalb beide Varianten für das GesBG vorstellen.

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